Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

  1. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

  2. Die Arbeitgeber haben den Beitragsnachweis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum jeweils zwei Arbeitstage vor Fälligkeit durch Datenübertragung zu übermitteln.

  3. Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus zu zahlen. Abweichend hiervon können die Beiträge auch monatlich bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats bezahlt werden, wenn die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist.

  4. Sonstige Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Sie sind bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.